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   OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 1 K 132/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 1 K 132/20 (https://dejure.org/2021,18795)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23.06.2021 - 1 K 132/20 (https://dejure.org/2021,18795)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23. Juni 2021 - 1 K 132/20 (https://dejure.org/2021,18795)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anhebung des Beginns der altersbedingten Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung ...

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Altersgrenze für Reduzierung der Unterrichtsstunden von 60 auf 62 angehoben

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Unterrichtsreduzierung: Anhebung der Altersgrenze rechtens

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 28.01.2004 - 2 C 19.03

    Arbeitszeit der Lehrer; regelmäßige wöchentliche Unterrichtsverpflichtung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 1 K 132/20
    Die Regelung des § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA über die altersbedingte Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der beamteten schulischen Lehrkräfte beruht als eine die Arbeitszeit der genannten Beamtengruppe betreffende und deren Verteilung näher konkretisierende Bestimmung auf dieser den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 Verf LSA, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden gesetzlichen Ermächtigung, die in der Präambel der Änderungsverordnung als Rechtsgrundlage angegeben ist (vgl. Art. 79 Abs. 1 Satz 3 Verf LSA, Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG), und überschreitet die darin gezogenen Grenzen nicht (vgl. zum materiellen Charakter derartiger Vorschriften als beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2004 - 2 C 19.03 -, juris Rn. 12, vom 23. Juni 2005 - 2 C 21.04 -, juris Rn. 15, und vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 -, juris Rn. 14, sowie Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 2 B 10.20 -, juris Rn. 9).

    (1) Es besteht kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft im Beamtenstatus aus Altersgründen ermäßigt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004, a.a.O. Rn. 14).

    Bei Lehrkräften besteht allerdings die Besonderheit, dass ihre Arbeitszeit nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2004, a.a.O. Rn. 12, und vom 23. Juni 2005, a.a.O., sowie Beschluss vom 11. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 10).

    Dieser zweite, außerunterrichtliche Aufgabenbereich ist umso weniger exakt zeitlich messbar, als die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit auch nach Schülerzahl, Schulform und Schulfächern, aber auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Lehrkraft unterschiedlich sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004, a.a.O., und Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3).

    Ob wegen des typischerweise längeren zeitlichen Aufwands zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts älteren Lehrkräften ein geringeres Unterrichtsdeputat auferlegt wird als jüngeren und gegebenenfalls ab welchem Lebensalter und in welchem Umfang die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung der älteren Lehrkräfte reduziert wird, bestimmt der Dienstherr in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Einschätzungsprärogative bzw. eines ihm eingeräumten Organisationsermessens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 398/07 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004, a.a.O. Rn. 13, und Beschluss vom 21. September 2005, a.a.O.).

    Vielmehr handelt es sich bei der Gewährung der Stundenermäßigung aus Altersgründen nach § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA um eine freiwillige, im Ermessen des Dienstherrn stehende Maßnahme der Arbeitserleichterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004, a.a.O. Rn. 14; VGH BW, Beschlüsse vom 19. Dezember 1996 - 4 S 3419/95 -, juris Rn. 35, und vom 27. Januar 2016, a.a.O. Rn. 39; NdsOVG, Urteil vom 9. Juni 2015, a.a.O. Rn. 95).

    Im Übrigen bleibt es seinem Ermessen überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, juris Rn. 141; BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2004, a.a.O. Rn. 15, und vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26.07 -, juris Rn. 16, und vom 17. November 2017 - 2 C 9.16 -, juris Rn. 20).

    Im Fall einer Ermäßigung der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung bei älteren Lehrkräften bildet die Vollendung eines bestimmten Lebensalters naturgemäß ein sachliches Differenzierungskriterium (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2016 - 4 S 1579/14

    Hinausschieben der Altersermäßigung bei Lehrern

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 1 K 132/20
    Es erscheint auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin - wie sie in hinreichend substantiierter Weise geltend gemacht hat - durch die Regelung in ihrem Gleichbehandlungsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Januar 2016 - 4 S 1579/14 -, juris Rn. 23).

    Gekürzt ist damit das Pensum an Unterricht, das die älteren Lehrer während der auch für sie geltenden allgemeinen Wochenarbeitszeit zu leisten haben, nicht aber die Arbeitszeit selbst (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2005, a.a.O. Rn. 23, vom 25. Oktober 2007 - 2 C 16.06 -, juris Rn. 9, und vom 30. August 2012 - 2 C 82.10 -, juris Rn. 22; VGH BW, Beschluss vom 27. Januar 2016, a.a.O. Rn. 30; NdsOVG, Urteil vom 9. Juni 2015, a.a.O. Rn. 94).

    Vielmehr handelt es sich bei der Gewährung der Stundenermäßigung aus Altersgründen nach § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA um eine freiwillige, im Ermessen des Dienstherrn stehende Maßnahme der Arbeitserleichterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004, a.a.O. Rn. 14; VGH BW, Beschlüsse vom 19. Dezember 1996 - 4 S 3419/95 -, juris Rn. 35, und vom 27. Januar 2016, a.a.O. Rn. 39; NdsOVG, Urteil vom 9. Juni 2015, a.a.O. Rn. 95).

    Wo beamtete Lehrkräfte im Einzelfall altersbedingt von dauerhaften körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen betroffen sind, kann und muss der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht dadurch entsprechen, dass er die für Fälle der begrenzten Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit einschlägigen Rechtsvorschriften (§§ 26 ff. BeamtStG, §§ 45 ff. LBG LSA) anwendet (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Januar 2016, a.a.O. Rn. 38).

    Das ist nicht zu beanstanden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Januar 2016, a.a.O. Rn. 40).

    Dass es durch die Verschiebung bei den älteren Lehrkräften zu weiter zunehmenden Krankheitsfehlzeiten und zu einer vermehrten Anzahl vorzeitiger Ruhestandseintritte kommen könnte, d.h. zu einer Verschärfung der Personal- und Haushaltssituation, ist eine Befürchtung, deren Bewertung in den Entscheidungsspielraum des Normgebers im Rahmen der Zweckmäßigkeitsbeurteilung fällt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Januar 2016, a.a.O.; NdsOVG, Urteil vom 9. Juni 2015, a.a.O. Rn. 97).

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 164/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; außerunterrichtliche Tätigkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 1 K 132/20
    (2) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten als Korrelat zum hergebrachten Grundsatz der Treuepflicht der Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 -, juris Rn. 30; NdsOVG, Urteil vom 9. Juni 2015 - 5 KN 164/14 -, juris Rn. 45).

    Dies schließt ein, dass der Dienstherr bei der Bestimmung der Arbeitszeit seiner Beamten dafür Sorge trägt, diese nicht zu überlasten, wobei eine Überlastung nicht erst dann gegeben ist, wenn Gesundheitsschädigungen drohen; die Fürsorgepflicht steht vielmehr auch einer ständigen Arbeitsüberlastung entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.1.2008 - 2 BvR 398/07 -, juris Rn. 8; NdsOVG, Urteil vom 9. Juni 2015, a.a.O.).

    Dementsprechend ist die gesetzliche Festlegung einer Obergrenze der regelmäßigen Arbeitszeit Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil eine derartige Regelung der Vermeidung einer allgemeinen übermäßigen zeitlichen Beanspruchung seiner Beamten dient (vgl. NdsOVG, Urteil vom 9. Juni 2015, a.a.O.).

    Gekürzt ist damit das Pensum an Unterricht, das die älteren Lehrer während der auch für sie geltenden allgemeinen Wochenarbeitszeit zu leisten haben, nicht aber die Arbeitszeit selbst (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2005, a.a.O. Rn. 23, vom 25. Oktober 2007 - 2 C 16.06 -, juris Rn. 9, und vom 30. August 2012 - 2 C 82.10 -, juris Rn. 22; VGH BW, Beschluss vom 27. Januar 2016, a.a.O. Rn. 30; NdsOVG, Urteil vom 9. Juni 2015, a.a.O. Rn. 94).

    Vielmehr handelt es sich bei der Gewährung der Stundenermäßigung aus Altersgründen nach § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA um eine freiwillige, im Ermessen des Dienstherrn stehende Maßnahme der Arbeitserleichterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004, a.a.O. Rn. 14; VGH BW, Beschlüsse vom 19. Dezember 1996 - 4 S 3419/95 -, juris Rn. 35, und vom 27. Januar 2016, a.a.O. Rn. 39; NdsOVG, Urteil vom 9. Juni 2015, a.a.O. Rn. 95).

    Dass es durch die Verschiebung bei den älteren Lehrkräften zu weiter zunehmenden Krankheitsfehlzeiten und zu einer vermehrten Anzahl vorzeitiger Ruhestandseintritte kommen könnte, d.h. zu einer Verschärfung der Personal- und Haushaltssituation, ist eine Befürchtung, deren Bewertung in den Entscheidungsspielraum des Normgebers im Rahmen der Zweckmäßigkeitsbeurteilung fällt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Januar 2016, a.a.O.; NdsOVG, Urteil vom 9. Juni 2015, a.a.O. Rn. 97).

  • BVerwG, 11.12.2020 - 2 B 10.20

    Pflichtstundenzahl für Lehrer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 1 K 132/20
    Die Regelung des § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA über die altersbedingte Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der beamteten schulischen Lehrkräfte beruht als eine die Arbeitszeit der genannten Beamtengruppe betreffende und deren Verteilung näher konkretisierende Bestimmung auf dieser den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 Verf LSA, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden gesetzlichen Ermächtigung, die in der Präambel der Änderungsverordnung als Rechtsgrundlage angegeben ist (vgl. Art. 79 Abs. 1 Satz 3 Verf LSA, Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG), und überschreitet die darin gezogenen Grenzen nicht (vgl. zum materiellen Charakter derartiger Vorschriften als beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2004 - 2 C 19.03 -, juris Rn. 12, vom 23. Juni 2005 - 2 C 21.04 -, juris Rn. 15, und vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 -, juris Rn. 14, sowie Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 2 B 10.20 -, juris Rn. 9).

    Bei Lehrkräften besteht allerdings die Besonderheit, dass ihre Arbeitszeit nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2004, a.a.O. Rn. 12, und vom 23. Juni 2005, a.a.O., sowie Beschluss vom 11. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 10).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die zur Wahrung der Amtsangemessenheit der Alimentation entwickelten prozeduralen Anforderungen nach ihrem gerade und ausschließlich hierauf ausgerichteten Sinn und Zweck auf die normative Festlegung des Unterrichtsdeputats, nach dem sich die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte maßgeblich bestimmt, nicht übertragbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 -, juris Rn. 21 ff., und Beschlüsse vom 2. Dezember 2016 - 2 B 5.16 -, juris Rn. 12 ff., sowie vom 11. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 12).

    Nicht maßgeblich für die Beurteilung des erforderlichen Zeitaufwands sind die subjektive Einschätzung der Lehrkraft und ihre von der individuellen Befähigung und Erfahrung, von selbst gestellten Anforderungen und anderen einzelfallbedingten Faktoren abhängige tatsächliche Arbeitsbelastung, sondern vielmehr die durch den Dienstherrn von ihr (qualitativ) geforderte Arbeitsleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 -, juris Rn. 21, und Beschlüsse vom 14. Dezember 1989, a.a.O., sowie vom 11. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 10).

  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 CN 1.12

    Antragsbefugnis; abstrakte Normenkontrolle; Eigentumsgarantie und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 1 K 132/20
    Ein Oberverwaltungsgericht ist "im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit" zur Kontrolle von untergesetzlichen Rechtsvorschriften berufen, wenn sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 CN 1.12 -, juris Rn. 8, und Beschlüsse vom 27. Juli 1995 - 7 NB 1.95 -, juris Rn. 21, und vom 15. September 2014 - 8 B 30.14 -, juris Rn. 7, jew. m.w.N.).

    Damit soll verhindert werden, dass Gerichte anderer Gerichtszweige für Streitigkeiten präjudiziert werden, zu deren Entscheidung im Einzelfall sie sonst ausschließlich zuständig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O. Rn. 10 f., und Beschluss vom 15. September 2014, a.a.O.).

    An diesem Zulässigkeitserfordernis fehlt es nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.06.2005 - 2 C 21.04

    Lehrer, Arbeitszeit der -, Unterrichtsverpflichtung und Arbeitszeit der -,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 1 K 132/20
    Die Regelung des § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA über die altersbedingte Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der beamteten schulischen Lehrkräfte beruht als eine die Arbeitszeit der genannten Beamtengruppe betreffende und deren Verteilung näher konkretisierende Bestimmung auf dieser den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 Verf LSA, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden gesetzlichen Ermächtigung, die in der Präambel der Änderungsverordnung als Rechtsgrundlage angegeben ist (vgl. Art. 79 Abs. 1 Satz 3 Verf LSA, Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG), und überschreitet die darin gezogenen Grenzen nicht (vgl. zum materiellen Charakter derartiger Vorschriften als beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2004 - 2 C 19.03 -, juris Rn. 12, vom 23. Juni 2005 - 2 C 21.04 -, juris Rn. 15, und vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 -, juris Rn. 14, sowie Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 2 B 10.20 -, juris Rn. 9).

    Bei Lehrkräften besteht allerdings die Besonderheit, dass ihre Arbeitszeit nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2004, a.a.O. Rn. 12, und vom 23. Juni 2005, a.a.O., sowie Beschluss vom 11. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 10).

    Gekürzt ist damit das Pensum an Unterricht, das die älteren Lehrer während der auch für sie geltenden allgemeinen Wochenarbeitszeit zu leisten haben, nicht aber die Arbeitszeit selbst (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2005, a.a.O. Rn. 23, vom 25. Oktober 2007 - 2 C 16.06 -, juris Rn. 9, und vom 30. August 2012 - 2 C 82.10 -, juris Rn. 22; VGH BW, Beschluss vom 27. Januar 2016, a.a.O. Rn. 30; NdsOVG, Urteil vom 9. Juni 2015, a.a.O. Rn. 94).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 1 K 132/20
    Die Festlegung der Höhe der Besoldung der Beamten und Richter durch den Gesetzgeber ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft, die als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips als eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension treten und seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung dienen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris Rn. 20 m.w.N., und vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 96).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018, a.a.O. Rn. 21, und vom 4. Mai 2020, a.a.O. Rn. 97).

  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 1 K 132/20
    Die Festlegung der Höhe der Besoldung der Beamten und Richter durch den Gesetzgeber ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft, die als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips als eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension treten und seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung dienen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris Rn. 20 m.w.N., und vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 96).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018, a.a.O. Rn. 21, und vom 4. Mai 2020, a.a.O. Rn. 97).

  • BVerwG, 02.12.2016 - 2 B 5.16

    Auslandszuschlag; Berechnungsfaktor; Bewertung; Dienstpostenbewertung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 1 K 132/20
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die zur Wahrung der Amtsangemessenheit der Alimentation entwickelten prozeduralen Anforderungen nach ihrem gerade und ausschließlich hierauf ausgerichteten Sinn und Zweck auf die normative Festlegung des Unterrichtsdeputats, nach dem sich die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte maßgeblich bestimmt, nicht übertragbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 -, juris Rn. 21 ff., und Beschlüsse vom 2. Dezember 2016 - 2 B 5.16 -, juris Rn. 12 ff., sowie vom 11. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 12).

    Die wesentliche Entscheidungsbefugnis verbleibt deshalb beim Gesetzgeber, der sich den damit verbundenen Verfahrenssicherungen auch nicht im Wege der Delegation entledigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2016, a.a.O.; OVG SH, Urteil vom 21. Juni 2018 - 2 KN 1/17 -, juris Rn. 52).

  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 NB 2.89
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 1 K 132/20
    Dieser zweite, außerunterrichtliche Aufgabenbereich ist umso weniger exakt zeitlich messbar, als die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit auch nach Schülerzahl, Schulform und Schulfächern, aber auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Lehrkraft unterschiedlich sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004, a.a.O., und Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3).

    Nicht maßgeblich für die Beurteilung des erforderlichen Zeitaufwands sind die subjektive Einschätzung der Lehrkraft und ihre von der individuellen Befähigung und Erfahrung, von selbst gestellten Anforderungen und anderen einzelfallbedingten Faktoren abhängige tatsächliche Arbeitsbelastung, sondern vielmehr die durch den Dienstherrn von ihr (qualitativ) geforderte Arbeitsleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 -, juris Rn. 21, und Beschlüsse vom 14. Dezember 1989, a.a.O., sowie vom 11. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 10).

  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 23.10

    Teilzeit; Teilzeitquote; Arbeitszeit; Besoldung; Pflichtstundenzahl;

  • BVerfG, 30.01.2008 - 2 BvR 398/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines bayerischen Beamten gegen die Verlängerung

  • BVerwG, 15.09.2014 - 8 B 30.14

    Gerichtsbarkeitsklausel; Allgemeinverbindlicherklärung; Rechtsetzungsakt;

  • BVerwG, 21.09.2005 - 2 B 25.05

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Schätzung

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 16.14

    Beamter; Lehrer; Arbeitszeit; Lehrerarbeitszeit; Pflichtstunden;

  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren;

  • BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16

    Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz

  • BVerwG, 17.12.2008 - 2 C 26.07

    Allgemeine Altersgrenze; besondere Altersgrenzen; Alimentation;

  • StGH Hessen, 12.02.2020 - P.St. 2610

    Hessische Jagdverordnung: Normenkontrollantrag der Fraktion der FDP im Hessischen

  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 9.16

    Beamter; Grundsatz der Kostenneutralität; Höchstgrenzen beim Zusammentreffen

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 18.18

    Alimentationsprinzip; Anrechnung; Anrechnungsregelung; Berufungsvereinbarung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2018 - 2 KN 1/17

    Arbeitszeit von Studienleiterinnen und -leitern ist teilweise neu zu ermitteln

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • BVerwG, 27.07.1995 - 7 NB 1.95

    Rechtmäßigkeit einer Pflicht zur Verbringung bestimmter zu verwertender Abfälle

  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 82.10

    Anwesenheitspflicht; Arbeitszeit; begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstunfähigkeit;

  • BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 16.06

    Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrer; Ausschluss der Lehrer in

  • BVerwG, 30.11.2017 - 6 BN 1.17

    Aufhebung eines Regelschulstandorts; Schulnetzplan; Rechtsvorschrift

  • BVerwG, 23.02.2021 - 3 BN 1.21

    Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsgesuchs

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2019 - 1 S 1023/18

    Bekanntmachung der Geschäftsordnung eines Gemeinderats

  • BVerwG, 08.06.2020 - 1 B 27.20

    Voraussetzungen fü eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1996 - 4 S 3419/95

    Zur Rechtmäßigkeit der Regelung einer Altersermäßigung für Lehrer in einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23

    Erfolglose Normenkontrolle gegen Vorgriffsstundenverpflichtung der Lehrkräfte an

    Ein Fall der ausschließlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 98 ArbGG ist nicht gegeben (vgl. zum Vorstehenden OVG LSA, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 1 K 132/20 -, juris Rn. 18).
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